

Erläuterung der Vertrauenshotline

Mit Hilfe der Vertrauenshotline kann jeder Sachverhalt gemeldet werden, wenn der begründete Verdacht der Verletzung interner Regelungen oder der Verletzung von Gesetzen besteht. Hierzu gehören z.B. die Bereiche Wirtschaftskriminalität, Angriffe auf die IT-Sicherheit, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, Verstöße gegen den Datenschutz sowie Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung.
Erster Ansprechpartner für Beschäftigte sollte weiterhin – sofern dies dem Hinweisgeber nach Sachlage möglich ist – das unmittelbare Arbeitsumfeld, z.B. in Form des Vorgesetzten, der Geschäftsführung, des Betriebsrats, der Rechts- oder Personalabteilung, sein. Sofern dem Hinweisgeber eine unmittelbare Meldung nicht als geeignet erscheint, kann er sich direkt an den Ombudsmann wenden. Seine Vertrauenshotline, auf die nur er persönlich Zugriff hat, ist weltweit erreichbar. Anonymität ist auf allen Kommunikationswegen möglich (elektronische Meldeplattform, Telefon…) und Hinweise werden in jedem Fall vertraulich behandelt. Auf Wunsch steht selbstverständlich auch eine Frau als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Der Ombudsmann überprüft alle Meldungen bezüglich ihrer Relevanz.
Der Hinweisgeber, der in gutem Glauben tatsächliche oder vermutete Missstände meldet, hat mit keinen negativen Konsequenzen zu rechnen.
„In gutem Glauben“ bedeutet, dass der Hinweisgeber einen plausiblen Grund zur Annahme hat, dass die von ihm zu meldenden Tatsachen korrekt sind, seinem eigenen Kenntnisstand nicht widersprechen und er überzeugt ist, dass die Tatsachen dem Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten schaden. Der Hinweisgeber darf keine bewusst falschen oder verleumderischen Hinweise oder Informationen abgeben. Die Vertrauenshotline darf nicht zu anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken missbraucht werden.